// Newsletter · Ausgabe 01 · Juli 2026

    Fahrlehrerbrief Juli 2026: Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenverkehr

    Die eKFV-Novelle 2026 – was sich für E-Scooter & Co. jetzt ändert. Aktuelles aus Gesetzgebung & Verkehrsrecht, aufbereitet für die Praxis.

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    Editorial

    Alle reden derzeit von der „Schnieder-Reform“ und den geplanten Gesetzesänderungen. Die Laienausbildung ist ein Stichwort, das wir als Fahrlehrerausbildungsstätte FahrerWerk aufgreifen möchten – und das uns veranlasst hat, unseren Newsletter wieder aufleben zu lassen.

    Ab sofort erhalten unsere Kunden jeden Monat ein Rundschreiben, mit dem wir die Laienausbildung klar von der professionellen Fahrausbildung abgrenzen. Den Auftakt macht die gesetzgeberische Seite: die Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.

    Rückblick: Die eKFV von 2019

    Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 6. Juni 2019 wurde am 14.06.2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 756, Nr. 21) verkündet und trat am 15.06.2019 in Kraft. Damit können Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) mit Lenk- oder Haltestange am Straßenverkehr teilnehmen.

    • Die bisherige Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) wurde außer Kraft gesetzt – „Segways“ werden seither ebenfalls von der eKFV erfasst.
    • Wer ein eKF im Straßenverkehr führt, unterliegt den Vorschriften der StVO nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 eKFV.
    • Die wissenschaftliche Begleitung hat Anpassungsbedarf gezeigt – Ziel der Novelle ist mehr Verkehrssicherheit und eine stärkere Angleichung an den Radverkehr.

    Die Novelle 2026: Der Zeitplan

    19.12.2025

    Der Bundesrat stimmt der eKFV-Novelle mit Maßgaben zu (BR-Drs. 535/25).

    06.02.2026

    Verkündung der Verordnung vom 30.01.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 32).

    01.04.2026

    Neue technische Anforderungen gelten für Fahrzeuge, die erstmals in den Verkehr kommen (Artikel 1).

    31.12.2026

    Ende der Übergangsfrist: Fahrzeuge mit Genehmigung vor dem 01.04.2026 dürfen nur noch bis zu diesem Tag nach den alten technischen Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht werden.

    01.03.2027

    Die verhaltensrechtlichen Regelungen werden vollständig in die StVO überführt und an den Radverkehr angeglichen.

    Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

    Mehr E-Scooter auf der Fahrbahn (ab 01.03.2027)

    • Radweg mit Benutzungspflicht (blaue Beschilderung) → der E-Scooter muss den Radweg nutzen.
    • Radweg ohne Benutzungspflicht → der E-Scooter darf auf die Fahrbahn.

    Gleichstellung mit dem Radverkehr (ab 01.03.2027)

    • Freigaben mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (Gehwege, Fußgängerzonen, Bussonderfahrstreifen) gelten künftig auch für eKF – ohne zusätzliches Schild.
    • Der Grünpfeil für den Radverkehr darf dann auch mit dem E-Scooter genutzt werden.
    • Nebeneinanderfahren wird erlaubt, sofern der Verkehr nicht behindert wird – wie beim Fahrrad.

    Strengere Bußgelder (ab 01.03.2027)

    • Fahren auf dem Gehweg: Das Verwarnungsgeld wird an den Radverkehr angeglichen und steigt im Regelfall von 15 auf 25 Euro.
    • Fahren zu zweit: Erhöhung von 5 auf 25 Euro.

    Neue Parkregeln für Miet-E-Scooter

    • Das stationsungebundene gewerbliche Vermieten von E-Scootern und Fahrrädern wird als Sondernutzung eingestuft.
    • Behörden können Vermietern das Anbieten nur unter bestimmten Maßgaben erlauben – etwa auf ausgewiesenen Abstellflächen.
    • Für das private Abstellen gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Fahrräder.

    Neue technische Anforderungen (ab 01.04.2026 für Neufahrzeuge)

    • Blinkerpflicht: Einspurige eKF müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgestattet sein; die Aktivierung ist optisch und akustisch anzuzeigen.
    • Bremsanlage: Mehrachsige Fahrzeuge benötigen unabhängige Vorder- und Hinterradbremsen; auch bei Stromausfall muss sicher gebremst werden (mind. 1,54 m/s²). Neu: Nassbremsprüfung.
    • Seitenständer: Eine zusätzliche Ständerprüfung stellt die Standsicherheit sicher.
    • Batterien: Die Sicherheitsanforderungen werden an die DIN EN 50604-1 angepasst.
    • Fahrzeugkennzeichnung: Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) bleiben verpflichtend.

    Promillegrenze bleibt streng: Für E-Scooter gelten weiterhin dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer (siehe FAQ).

    Gesetzgebung im Blick: Gefährdungshaftung

    Haftung: Wer zahlt bei Unfällen?

    Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern hat deutlich zugenommen: Laut Statistischem Bundesamt registrierte die Polizei 2024 knapp 12.000 E-Scooter-Unfälle mit Personenschaden – rund 27 Prozent mehr als im Vorjahr.

    Künftig sollen Halter von E-Scootern – ähnlich wie beim Auto – verschuldensunabhängig haften, weil vom Betrieb des Fahrzeugs eine Gefahr ausgeht. Das würde die Rechte von Unfallopfern erheblich stärken.

    Wichtig: Diese Änderung ist noch nicht beschlossen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 18. März 2026 gebilligt; er wird derzeit im Bundestag beraten.

    Blick über die Grenze: Österreich

    Mit der 36. StVO-Novelle traten in Österreich zum 1. Mai 2026 umfassende Neuregelungen in Kraft: E-Scooter gelten dort nun als eigenständige Fahrzeuge. Es gelten u. a. eine Helmpflicht bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, eine 0,5-Promille-Grenze sowie eine Blinker- und Klingelpflicht. E-Mopeds werden ab dem 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge eingestuft – inklusive Zulassungs-, Versicherungs-, Führerschein- und Helmpflicht.

    FAQ – Fragen und Antworten

    Brauche ich einen Führerschein?

    Nein. Es besteht keine Führerscheinpflicht und auch keine Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung.

    Wie alt muss ich sein?

    Elektrokleinstfahrzeuge dürfen ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.

    Muss ich mein Elektrokleinstfahrzeug versichern?

    Ja. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und damit versicherungspflichtig. Wegen der geringen Abmessungen wurde eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt.

    Darf ich unter Alkoholeinfluss fahren?

    Es gilt die 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a StVG. Bereits ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn man nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Für unter 21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze.

    Können E-Scooter im ÖPNV mitgenommen werden?

    Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) befürwortet die Mitnahme im ÖPNV, kann dazu aber nicht verpflichten. Maßgeblich sind die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

    Warum ist eine nationale Regelung erforderlich?

    Die EU-Typgenehmigungsverordnung (EU) Nr. 168/2013 schließt selbstbalancierende Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz ausdrücklich aus. Deutschland hat deshalb mit der eKFV eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.

    Fazit

    Die eKFV-Novelle bringt mehr Rechtssicherheit und eine konsequente Angleichung an den Radverkehr. Eine Führerscheinpflicht besteht weiterhin nicht – aber die Regeln werden strenger kontrolliert und Verstöße teurer.

    FahrerWerk GmbH · Berlin · Erkrath · Recklinghausen · AZAV-zertifizierte Fahrlehrerausbildung & Fortbildung · Alle Angaben ohne Gewähr · Stand: Juli 2026