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Fortbildungen für fahrlehrer*innen

(nach §53 Abs. 1 FahrlG)

Wir bieten regelmäßig Fortbildungen nach §53 FahrlG an.
Der Besuch dieser Fortbildungen ist für alle Fahrlehrer*innen gesetzlich vorgeschrieben. 

Hier bei uns im FahrerWerk kannst du die vorgeschriebenen Fortbildungen in entspannter & moderner Umgebung absolvieren. Unsere Dozent*innen und Ausbildungsfahrlehrer*innen sind immer auf dem neuesten Wissensstand und vermitteln alle Inhalte auf spannende Art und Weise.

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Hart bei der Arbeit

  Wozu Fortbildungen?

Warum müssen Fahrlehrer*innen regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen?

 

Die Herausforderungen, auf die Fahrlehrer*innen in ihrem Arbeitsalltag treffen, unterliegen einem ständigen Wandel. Vor allem bei rechtlichen und technischen Aspekten ergeben sich laufend Änderungen. Den Schülerinnen und Schülern soll trotzdem kein veraltetes Wissen vermittelt werden. Deshalb schreibt der Gesetzgeber vor, dass alle Fahrlehrer*innen auch nach ihrer Ausbildung ihr Wissen durch Fortbildungen regelmäßig auffrischen müssen.

 

Bei unserem Fortbildungsprogramm kannst du dich immer darauf verlassen, dass du in allen beruflichen Belangen kompetent fortgebildet wirst.

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  Lust auf eine 
Fortbildung?

Du hast Lust auf die
etwas andere Fortbildung?

 

Unsere modernen Fortbildungen bringen dich in deinem Job als Fahrlehrer*in aber auch im Allgemeinen wirklich weiter. Freue dich auf spannende und zeitgemäße Themen wie z. B. E-Mobilität, die dir einen richtigen Mehrwert im Alltag bieten. Wähle zwischen vielen spannenden Seminar-Schwerpunkten. Dann kommt garantiert keine Langeweile auf.

Fristen

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, der Fortbildungspflicht nachzukommen.
Der/Die Fahrlehrer*in kann entscheiden, ob er/sie...

...alle 4 Jahre eine dreitägige Fortbildung
...alle 2 Jahre eine zweitägige Fortbildung
...jährlich eine eintägige Fortbildung

… besuchen möchte. 

 

Die erste Fortbildungsfrist beginnt in der Regel mit dem Erteilungsdatum der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis. Alle künftigen Fristen gelten dann entsprechend im Abstand von 1 bis 4 Jahren. 

 

Du hast die Fristen für die ein- oder zweitägige Fortbildung schon verpasst?
Dann kannst du jetzt nur noch durch die dreitägige Fortbildung deine Anerkennung nach §53 Abs. 1 FahrlG nachholen.

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